der FloKaSon GmbH, Goldgasse 3, 4500 Solothurn, Schweiz
Stand: September 2026
1.1Diese AGB gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der FloKaSon GmbH (nachfolgend «FloKaSon») gegenüber ihren Kunden.
1.2Sie gelten ausschliesslich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von FloKaSon Vertragsbestandteil.
1.3Individuelle schriftliche Vereinbarungen (insbesondere Miet-, Werk- oder Serviceverträge) gehen diesen AGB vor.
1.4Die Leistungen richten sich ausschliesslich an Unternehmen (B2B).
2.1Angebote und Offerten sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, und gelten bis zu dem in der Offerte genannten Datum.
2.2Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch FloKaSon oder mit Beginn der Ausführung zustande.
2.3Kostenvoranschläge sind unverbindliche Schätzungen. Zusätzlicher Aufwand wird nach tatsächlichem Aufwand verrechnet; bei wesentlicher Überschreitung wird der Kunde vorgängig informiert.
3.1Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), exklusive Mehrwertsteuer sowie exklusive Versand, Verpackung, Versicherung und Zoll.
3.2Bei Leistungen im Ausland wird keine schweizerische Mehrwertsteuer erhoben. Allfällige ausländische Steuern und Abgaben (z. B. Reverse-Charge-Verfahren) trägt der Kunde.
3.3Rechnungen sind netto innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Sämtliche Bank- und Überweisungsgebühren trägt der Kunde.
3.4Bei Zahlungsverzug ist FloKaSon berechtigt, einen Verzugszins von 5 % p. a. (Art. 104 OR) sowie Mahnspesen zu verrechnen.
3.5Reisezeit, Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen werden nach Aufwand oder gemäss vereinbarter Pauschale verrechnet.
4.1Umfang und Inhalt der Leistungen richten sich nach der Offerte bzw. Auftragsbestätigung.
4.2Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich den erforderlichen Zugang, die Infrastruktur sowie die zur Ausführung nötigen Unterlagen und Informationen bereit und sorgt für eine arbeitssichere Umgebung.
4.3Verzögerungen oder Mehraufwand aus der Sphäre des Kunden (fehlende Mitwirkung, unvollständige oder unrichtige Angaben) gehen zu Lasten des Kunden.
5.1Ein wesentlicher Teil der Leistungen betrifft Schneidemaschinen, Schneidköpfe, Verstärker und Zubehör, die typischerweise 50 bis 60 Jahre alt und seit langem abgekündigt (End of Life) sind.
5.2Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass solche Geräte materialbedingt fragil sind: gealterte und spröde Bauteile, Isolationen und Kunststoffe, festsitzende Mechanik, nicht dokumentierte Vormodifikationen sowie verdeckte Vorschäden. Ausfälle können jederzeit und unabhängig von der Tätigkeit von FloKaSon auftreten.
5.3FloKaSon übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein bearbeitetes Gerät fehlerfrei, dauerhaft oder für eine bestimmte Zeit funktioniert. Geschuldet ist ausschliesslich die fachgerechte Ausführung der beauftragten Arbeit, nicht ein bestimmter Betriebs- oder Dauererfolg des Gesamtgeräts.
5.4Trotz fachgerechter Sorgfalt können bei Arbeiten an Altgeräten alterungsbedingte Folgeschäden entstehen (z. B. Bruch spröder Teile, Ausfall benachbarter Komponenten). Solche Schäden liegen im Risiko des Geräts und begründen keine Haftung von FloKaSon, sofern dieses die branchenübliche Sorgfalt eingehalten hat.
5.5FloKaSon ist berechtigt, den Kunden auf erkennbare Zusatzrisiken hinzuweisen sowie Arbeiten abzulehnen oder abzubrechen, wenn eine gefahrlose oder sinnvolle Ausführung nicht gewährleistet ist. Bereits erbrachte Leistungen werden verrechnet.
5.6Es wird keine Verfügbarkeit von Originalersatzteilen zugesichert. FloKaSon ist berechtigt, gleichwertige, überholte oder nachgefertigte Teile zu verwenden.
6.1FloKaSon gewährleistet die fachgerechte Ausführung der eigenen Arbeitsleistung.
6.2Die Gewährleistungsfrist auf die eigene Arbeitsleistung beträgt 6 Monate ab Abnahme bzw. Übergabe. Auf neu gelieferte Ersatzteile gilt die Gewährleistung des jeweiligen Herstellers, längstens jedoch 12 Monate.
6.3Für Altgeräte, gebrauchte oder überholte Teile sowie für die Funktion des Gesamtgeräts wird jede über Ziffer 5 und Ziffer 6.1 hinausgehende Gewährleistung wegbedungen, soweit gesetzlich zulässig.
6.4Der Kunde hat die Leistung nach Abnahme unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens innert 8 Tagen nach Abnahme, schriftlich zu rügen; versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt.
6.5Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge erfolgt nach Wahl von FloKaSon Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung fehl, hat der Kunde Anspruch auf angemessene Minderung. Ein Wandelungsrecht ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
7.1FloKaSon haftet für Schäden aus Absicht und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.2Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die Haftung für Hilfspersonen wird für leichte Fahrlässigkeit wegbedungen (Art. 101 OR).
7.3Ausgeschlossen ist – soweit gesetzlich zulässig – die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere Produktions- und Betriebsausfall, Datenverlust, entgangenen Gewinn sowie Ansprüche Dritter.
7.4Die Haftung von FloKaSon ist der Höhe nach auf den Nettowert des betreffenden Auftrags begrenzt.
7.5Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus Produktehaftpflicht sowie für Personenschäden, bleibt von den vorstehenden Beschränkungen unberührt.
8.1Sämtliche von FloKaSon zur Verfügung gestellten Schemas, Schaltpläne, Zeichnungen, Firmware, Quellcodes, Messprotokolle, Dokumentationen und technischen Informationen (nachfolgend «Unterlagen») bleiben geistiges Eigentum von FloKaSon.
8.2Die Unterlagen werden ausschliesslich zum vereinbarten Zweck überlassen. Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von FloKaSon dürfen sie weder kopiert, weitergegeben, veröffentlicht noch Dritten zugänglich gemacht, zurückentwickelt (Reverse Engineering) oder zur Herstellung bzw. zum Nachbau verwendet werden.
8.3Der Kunde bewahrt die Unterlagen sorgfältig auf und gibt sie auf Verlangen von FloKaSon zurück oder vernichtet sie nachweislich.
8.4Die Vertraulichkeitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über das Vertragsende hinaus.
8.5FloKaSon behandelt vertrauliche Informationen des Kunden mit derselben Sorgfalt.
8.6Vorbehalten bleibt der Ersatz des aus einer Verletzung entstehenden Schadens.
9.1FloKaSon ist von der Leistungspflicht befreit, solange und soweit die Erfüllung durch höhere Gewalt verhindert wird (z. B. Naturereignisse, Lieferengpässe, behördliche Massnahmen, Export- und Handelsbeschränkungen). Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
10.1Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem betreffenden Vertrag Eigentum von FloKaSon.
11.1FloKaSon bearbeitet Personendaten ausschliesslich im Rahmen der Vertragsabwicklung und nach Massgabe des schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG).
12.1Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie der Kollisionsnormen.
12.2Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Solothurn, Schweiz. FloKaSon ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu belangen.
13.1Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie einzelner Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
13.2Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine gültige ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
13.3Bei Übersetzungen dieser AGB ist die deutsche Fassung massgebend.
FloKaSon GmbH · Solothurn, September 2026